Wissenswertes


Die dokumentierte Patientenaufklärung

Jeder medizinische Eingriff ist eine Körperverletzung- auch dann, wenn dieser als notwendige Konsequenz aus dem Befund resultiert. Es liegt also im Interesse des Arztes, den Patienten über alle Risiken aufzuklären und sich dessen Einverständnis zu sichern. Oftmals jedoch reicht die Aufklärung nicht aus, und der Patient weiß nicht über alle Risiken Bescheid. Entsprechend kann er seine Entscheidung gegen oder auch für einen Eingriff nicht auf der Basis eines fundierten Wissens treffen. Verschiedene Herausgeber bieten deshalb Bögen zur dokumentierten Patientenaufklärung an.

 

Die Bögen zur dokumentierten Patientenaufklärung sollten ergänzend zu der Aufklärung durch den Arzt gelesen werden. Diese Bögen sind zweiteilig aufgebaut. Der erste Teil enthält alle wissenswerten Informationen zu dem bevorstehenden Eingriff. Hier wird der Nutzen erläutert, jedoch auch auf mögliche Risiken oder Folgeerkrankungen eingegangen. Im zweiten Teil befindet sich die Dokumentation. Nach der vollständigen Lektüre des Informationsteils kann der Patient durch seine Unterschrift dokumentieren, dass er über alle den Eingriff betreffenden Komponenten aufgeklärt wurde. Dieser Teil wird dem Arzt übergeben, der ihn der Patientenakte beifügt. Ergeben sich aus dem Informationsteil weitere Fragen, sollte der Patient seinen Arzt gezielt darauf ansprechen. Erst wenn er sich hinsichtlich aller Belange umfassend informiert fühlt, sollte er dem Eingriff zustimmen.

 

Die dokumentierte Patienteninformation dient sowohl dem Patienten als auch dem Arzt. Entwickelt wurde sie aufgrund der oftmals mangelhaften Aufklärung und der daraus folgenden Rechtsstreits. Entwickelt werden sie von renommierten Ärzten. Bislang sind Patienteninformationen zu über 700 Eingriffen und Behandlungen erhältlich.

 Die Bögen informieren den Patienten umfassend und nachhaltig, andererseits sichern sie den Arzt gegenüber dem Patienten ab. Jeder Patient kann und sollte seinen Arzt nach den Patienteninformationen fragen. Die umfassende Aufklärung ist das Recht des Patienten, gleich welcher Krankenkasse er angehört. Viele der Patienteninformationen sind inzwischen auch frei erhältlich, so dass Patienten sich diese bestellen können, ohne den Arzt bitten zu müssen.

jetzt kommentieren? 25. April 2009

Die Krankenversicherung in der Elternzeit

Die Geburt und die anschließende ersten Monate mit dem eigenen Kind sind für die meisten Menschen einschneidende Erlebnisse. In der Regel geht ein Elternteil nach der Niederkunft des Kindes in Elternzeit. Diese gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Nachwuchses, in der der Elternteil, der in die Elternzeit geht, von seiner Arbeit freigestellt wird. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Die Freistellung zieht gleichzeitig einen Verzicht auf das Einkommen nach sich. Wer möchte, kann eine Teilzeitbeschäftigung in einem Rahmen von bis zu 30 Stunden in der Woche nachgehen. Schwierig wird es beim Thema Elternzeit oft dann, wenn sich die Frage nach der Krankenversicherung stellt, denn das herrschende System ist recht unübersichtlich.

 

Obwohl der Elternteil in Elternzeit kein reguläres Einkommen hat, muss natürlich für die Krankenversicherung gesorgt sein. Pflichtversicherte Arbeitnehmer sind in der Elternzeit kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sofern der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Das Kind wird ebenfalls beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen. Besteht keine Möglichkeit, sich über den Ehepartner zu versichern, fallen geringe Beiträge an.

War der Elternteil in Elternzeit privat versichert, muss er dies auch weiterhin bleiben. Ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung ist nicht möglich, auch Familienversicherungen werden von den privaten Kassen nicht angeboten. Die Beiträge müssen ohne Unterbrechung weiterhin gezahlt werden. Ausnahmen sind auf Antrag möglich, vor allem bei Alleinerziehenden. Auch für das Elterngeld muss ein entsprechender Antrag bei der privaten Krankenversicherung gestellt werden. Geht der vormals privat Versicherte während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach und verringert sich dadurch das Einkommen in der Art, dass es unter die Beitragbemessungsgrenze fällt, so steht der Weg in die gesetzliche Versicherung wieder offen.

Ist der Elternteil in Elternzeit gesetzlich versichert, der Ehepartner dagegen privat, so bemisst sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung an der Hälfte des Einkommens, allerdings nur im Rahmen der geltenden Höchstsätze.

jetzt kommentieren? 01. April 2009

Wie fängt man am besten Ärzte?

Viele dünn besiedelte Regionen in Deutschland leiden unter einem akuten Ärztemangel. Besonders in den östlichen Bundesländern und dort in ländlichen Gebieten ist die Not besonders groß. In Brandenburg hat man daher bereits Prämien für solche Ärzte ausgelobt, die eine Praxis in einem schlecht versorgen Gebiet zu übernehmen bereit sind. Dieser so genannte Sicherungszuschlag beträgt aktuell immerhin fünfzig Tausend Euro. Die Einführung dieser Prämie hat die Ärzteschaft zusammen mit den dortigen Krankenkassen auf den Weg gebracht. Während im laufenden Jahr die Krankenkassen diese Kosten tragen, soll er in Zukunft gemeinsam durch die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung getragen werden. Zweck der Übung ist es, möglichst junge Mediziner auf das flache Land zu locken und dort auch zum Bleiben zu bewegen.

 

Zwar gab es schon bisher finanzielle Anreize, um sich in solchen Gebieten als Arzt niederzulassen. Dieser neue Zuschlag liegt jedoch deutlich über den bislang geleisteten Zulagen. Vorher wurde unterschieden, ob es sich um ein bereits unterversorgtes Gebiet handelt, dann waren dreißig Tausend Euro fällig, oder ob nur eine Unterversorgung drohte, dann zwanzig Tausend.

 

Bei einer neuen Praxis gibt es jetzt statt bislang dreißig Tausend Euro finanzielle Hilfe zehntausend Euro mehr. Eine Außenstelle einer vorhandenen Praxis wird mit fünfzehn Tausend Euro gefördert. Damit entsprechen die jetzigen Beträge denen, die auch andere Bundesländer mit ähnlichen Problemen bereits zahlen.

 

Ganz anders hat man dieses Problem im amerikanischen Bundesstaat Hawai gelöst. Wer dort ein medizinisches Problem hat, ruft seinen Arzt einfach an und zeigt sein Problem mittels einer Webcam dem Fachmann. Das kostet ganz zehn Dollar; dafür bekommt man zehn Minuten der ärztlichen Zeit.

jetzt kommentieren? 24. März 2009

Befreiungsmöglichkeiten für Angestellte

Die Möglichkeit, sich freiwillig privat zu versichern besteht nur für wenige Personen. Neben Beamten und Selbständigen können sich die Personen privat krankenversichern, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Sofern das Einkommen wieder darunter liegt, besteht die Pflicht zu einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmeregelungen, die zu einer Befreiungsmöglichkeit führen.

 

Arbeitnehmer, deren Einkommen für mindestens fünf Jahre über der Jahresarbeitentgeltgrenze lag, bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie ihre Arbeitszeit deutlich reduzieren und ihr Einkommen deshalb sinkt. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigung weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber bestehen bleibt.

Im Falle einer Anhebung der Jahresarbeitentgeltgrenze behalten alle Angestellten, deren Einkommen bislang über der festgesetzten Grenze lag, ihr Befreiungsrecht. Nur dann, wenn das Einkommen zum Beispiel durch den Wechsel des Arbeitsplatzes sinkt, tritt wieder eine Versicherungspflicht ein.

 

Auch Eltern in Elternzeit können sich auf das Befreiungsrecht berufen, sofern sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausüben, die 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Diese Befreiung beschränkt sich jedoch auf die Elternzeit.

 

Befreiungsberechtigt sind darüber hinaus auch Studenten und Ärzte im Praktikum. Die Befreiung gilt während des gesamten Studiums und kann nur dann widerrufen werden, wenn eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften entsteht, zum Beispiel im Fall der Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses.

 

Auch Rentner haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist die Befreiung unwiderruflich, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist also ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Rentner eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Darüber hinaus darf der Rentner sich auch nicht freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

 

Das Befreiungsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt gültig gemacht werden, an dem die Versicherungspflicht eintrat. Dafür ist es nicht nötig, den Nachweis über eine private Krankenversicherung zu erbringen. Der Befreiungsantrag ist bei den Ortskrankenkassen oder aber bei der Krankenkasse erhältlich, bei der zuletzt Versicherungsschutz bestand.

jetzt kommentieren? 22. Februar 2009

Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze werden oft synonym füreinander verwendet, obwohl sie unterschiedliche Dinge bezeichnen.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Höhe des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu dem er sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern muss. Arbeitnehmer sind dann versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitentgeltgrenze nicht übersteigt. Wie hoch diese Grenze angesetzt ist, wird jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen durchschnittlichen Bruttolohnsumme festgelegt. Erst wenn das regelmäßige Einkommen diese Grenze über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren überschritten hat, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig privat versichern, sofern auch für das kommende Jahr ein Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze zu erwarten ist. Verdient der Arbeitnehmer wieder weniger und unterschreitet den festgesetzten Betrag, tritt die Versicherungspflicht automatisch wieder ein und der Arbeitnehmer muss wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren.

Eine Abgrenzung erfolgt hier noch zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze. Diese wurde im Jahr 2003 eingeführt, als die Summe deutlich angehoben wurde, damit sich die Zahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse erhöht. Da die Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt privat versichert waren, nicht wieder zu der Rückkehr in die gesetzliche Versicherung gezwungen sein sollten, wurde die besondere Jahresarbeitentgeltgrenze eingeführt. Diese gilt noch immer den freiwillig Versicherten, deren Einkommen die Entgeltgrenze überschritt, bevor diese angehoben wurde. Auch die Höhe der besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze wird jährlich neu berechnet und ist derzeit identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer, die bis zu der Erhöhung nicht privat versichert waren, müssen ein Einkommen über der allgemeinen Entgeltgrenze aufweisen, um von der Versicherungspflicht befreit zu werden.

 

Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze wird fälschlicher Weise oft genutzt, um die Höhe des Einkommens zu benennen, bei der die Möglichkeit zu einer freiwilligen Krankenversicherung eintritt. Dabei bezeichnet die Beitragsbemessensgrenze jedoch im eigentlichen Sinn die Höhe des Einkommens, ab der der Beitrag für die Krankenversicherung nicht weiter steigt, auch dann nicht, wenn der Verdienst deutlich über der festgesetzten Summe liegt. Auch für die Festsetzung der Beitragbemessungsgrenze werden die durchschnittlichen Jahresbruttogehälter der Arbeitnehmer herangezogen.

jetzt kommentieren? 31. Januar 2009

Ablehnungsdiagnosen

Freiberufler, Selbständige und Personen mit einem Einkommen, das die Beitragsbemessensgrenze übersteigt, können sich freiwillig privat versichern. Vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung steht nicht allein die Auswahl der passenden Kasse und die Überlegung, welcher Tarif angemessen ist, sondern vor allem auch der Aufnahmeantrag. In diesem muss der Antragsteller Angaben zu seiner Person machen, dabei sind vor allem bereits bekannte Vorerkrankungen interessant.

 

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen dürfen private Krankenkassen die Aufnahme eines Kunden ablehnen. Dies geschieht dann, wenn der Antragsteller aus versicherungstechnischer Sicht ein zu hohes Risiko mitbringt, also Vorerkrankungen aufweist, für deren weitere Behandlung die private Kasse nicht aufkommen möchte. Dabei handelt es sich um Krankheiten, deren Behandlung sehr kostenintensiv ist und die somit nicht durch den monatlichen Beitrag gedeckt werden können. Welche Krankheiten im Einzelnen zu einer Ablehnungsdiagnose führen, kann der Antragsteller im Internet einsehen.

 

Die Liste der Krankheiten ist sehr lang. Neben körperlichen Erkrankungen wie Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und anderen sind auch Suchtkrankheiten und psychische Störungen oft Grund für einen negativen Aufnahmebescheid. Auch abschließend behandelte Erkrankungen können zu einer Ablehnung führen, da ein möglicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Andersherum ist eine Absage aufgrund einer vorhandenen Vorerkrankung nicht zwingend. Viele private Krankenkassen nehmen auch Kunden auf, die eine schwerwiegende Vorerkrankung mitbringen. Deshalb lohnt der Versuch in jedem Fall. Wenn eine Kasse den Antrag ablehnt, sollte eine andere angeschrieben werden.

 

Die Krankheiten, die zu Ablehnungsdiagnosen führen, wirken sich lediglich auf die Aufnahme in eine private Krankenkasse aus. Tritt eine Erkrankung während der Versicherungslaufzeit auf, muss die Kasse in jedem Fall für die entstehenden Kosten aufkommen. Eine Kündigung der Versicherungsleistung darf daraus nicht entstehen.

Auch für gesetzlich Versicherte kann eine Vorerkrankung nachteilige Folgen hinsichtlich der Versicherung haben, nämlich dann, wenn eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll. Sowohl bei allgemeinen medizinischen Zusatzversicherungen als auch bei einer Versicherung für Zahnbehandlungen können Vorerkrankungen eine Ablehnung des Antrags nach sich ziehen.

jetzt kommentieren? 25. Januar 2009


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