Monatsarchiv für April, 2009
Jeder medizinische Eingriff ist eine Körperverletzung- auch dann, wenn dieser als notwendige Konsequenz aus dem Befund resultiert. Es liegt also im Interesse des Arztes, den Patienten über alle Risiken aufzuklären und sich dessen Einverständnis zu sichern. Oftmals jedoch reicht die Aufklärung nicht aus, und der Patient weiß nicht über alle Risiken Bescheid. Entsprechend kann er seine Entscheidung gegen oder auch für einen Eingriff nicht auf der Basis eines fundierten Wissens treffen. Verschiedene Herausgeber bieten deshalb Bögen zur dokumentierten Patientenaufklärung an.
Die Bögen zur dokumentierten Patientenaufklärung sollten ergänzend zu der Aufklärung durch den Arzt gelesen werden. Diese Bögen sind zweiteilig aufgebaut. Der erste Teil enthält alle wissenswerten Informationen zu dem bevorstehenden Eingriff. Hier wird der Nutzen erläutert, jedoch auch auf mögliche Risiken oder Folgeerkrankungen eingegangen. Im zweiten Teil befindet sich die Dokumentation. Nach der vollständigen Lektüre des Informationsteils kann der Patient durch seine Unterschrift dokumentieren, dass er über alle den Eingriff betreffenden Komponenten aufgeklärt wurde. Dieser Teil wird dem Arzt übergeben, der ihn der Patientenakte beifügt. Ergeben sich aus dem Informationsteil weitere Fragen, sollte der Patient seinen Arzt gezielt darauf ansprechen. Erst wenn er sich hinsichtlich aller Belange umfassend informiert fühlt, sollte er dem Eingriff zustimmen.
Die dokumentierte Patienteninformation dient sowohl dem Patienten als auch dem Arzt. Entwickelt wurde sie aufgrund der oftmals mangelhaften Aufklärung und der daraus folgenden Rechtsstreits. Entwickelt werden sie von renommierten Ärzten. Bislang sind Patienteninformationen zu über 700 Eingriffen und Behandlungen erhältlich.
Die Bögen informieren den Patienten umfassend und nachhaltig, andererseits sichern sie den Arzt gegenüber dem Patienten ab. Jeder Patient kann und sollte seinen Arzt nach den Patienteninformationen fragen. Die umfassende Aufklärung ist das Recht des Patienten, gleich welcher Krankenkasse er angehört. Viele der Patienteninformationen sind inzwischen auch frei erhältlich, so dass Patienten sich diese bestellen können, ohne den Arzt bitten zu müssen.
25. April 2009
Die private Krankenversicherung kann auf einer freiwilligen Basis von den Personen gewählt werden, deren Einkommen eine jährlich neu festgesetzte Mindestgrenze übersteigt. Unabhängig von ihrem Einkommen dürfen sich Beamte und Selbständige ebenfalls freiwillig gesetzlich versichern und sich so gegen eine gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Aufgrund der höheren monatlichen Kosten sind viele Menschen dennoch gesetzlich versichert, hinsichtlich der medizinischen Regelversorgung entsteht ihnen dadurch kein Schaden, denn für die Behandlungen kommt die Versicherung in vollem Umfang auf.
Im Zuge der Gesundheitsreform trat jedoch zu Beginn dieses Jahres eine Neuerung in Kraft, die sich gerade für Selbständige und Freiberufler negativ auswirken kann: die gesetzlichen Krankenkassen zahlen ab sofort kein Krankentagegeld mehr. Dieses sichert jedoch im Fall einer andauernden Krankheit das Einkommen und ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Nach dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung bleibt vielen dann nur der Griff zu ihrem Ersparten.
Wer sich dagegen freiwillig privat versichert, hat die Möglichkeit, die Zahlung von Krankentagegeld in die Versicherung mit aufzunehmen. Dadurch erhöht sich zwar der monatlich zu zahlende Beitrag, jedoch nur um wenige Euro. Als Gegenleistung zahlt die private Krankenkasse dafür auf unbegrenzte Zeit das Krankentagegeld, sofern eine langfristige Krankschreibung nötig wird. Wie hoch die Summe ausfällt, kann im Einzelfall entschieden werden, jedoch darf der Auszahlungsbetrag nicht höher liegen als 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Bei Selbständigen berechnet sich die Summe nach dem Betriebsgewinn vor Steuerabzug. Krankentagegeld wird allerdings nur solange gezahlt, wie eine Krankschreibung vorliegt. Sobald der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, erlischt der Anspruch auf das Krankentagegeld. Wer nicht von Sozialhilfe leben möchte, benötigt dann eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die eine monatliche Rente auszahlt.
Arbeitnehmer und Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, sollten über den Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung nachdenken. Diese kann bereits für einen geringen monatlichen Betrag abgeschlossen werden und schafft ein wenig zusätzliche Sicherheit.
10. April 2009
Die Geburt und die anschließende ersten Monate mit dem eigenen Kind sind für die meisten Menschen einschneidende Erlebnisse. In der Regel geht ein Elternteil nach der Niederkunft des Kindes in Elternzeit. Diese gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Nachwuchses, in der der Elternteil, der in die Elternzeit geht, von seiner Arbeit freigestellt wird. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Die Freistellung zieht gleichzeitig einen Verzicht auf das Einkommen nach sich. Wer möchte, kann eine Teilzeitbeschäftigung in einem Rahmen von bis zu 30 Stunden in der Woche nachgehen. Schwierig wird es beim Thema Elternzeit oft dann, wenn sich die Frage nach der Krankenversicherung stellt, denn das herrschende System ist recht unübersichtlich.
Obwohl der Elternteil in Elternzeit kein reguläres Einkommen hat, muss natürlich für die Krankenversicherung gesorgt sein. Pflichtversicherte Arbeitnehmer sind in der Elternzeit kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sofern der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Das Kind wird ebenfalls beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen. Besteht keine Möglichkeit, sich über den Ehepartner zu versichern, fallen geringe Beiträge an.
War der Elternteil in Elternzeit privat versichert, muss er dies auch weiterhin bleiben. Ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung ist nicht möglich, auch Familienversicherungen werden von den privaten Kassen nicht angeboten. Die Beiträge müssen ohne Unterbrechung weiterhin gezahlt werden. Ausnahmen sind auf Antrag möglich, vor allem bei Alleinerziehenden. Auch für das Elterngeld muss ein entsprechender Antrag bei der privaten Krankenversicherung gestellt werden. Geht der vormals privat Versicherte während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach und verringert sich dadurch das Einkommen in der Art, dass es unter die Beitragbemessungsgrenze fällt, so steht der Weg in die gesetzliche Versicherung wieder offen.
Ist der Elternteil in Elternzeit gesetzlich versichert, der Ehepartner dagegen privat, so bemisst sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung an der Hälfte des Einkommens, allerdings nur im Rahmen der geltenden Höchstsätze.
01. April 2009