Monatsarchiv für März, 2009
Viele dünn besiedelte Regionen in Deutschland leiden unter einem akuten Ärztemangel. Besonders in den östlichen Bundesländern und dort in ländlichen Gebieten ist die Not besonders groß. In Brandenburg hat man daher bereits Prämien für solche Ärzte ausgelobt, die eine Praxis in einem schlecht versorgen Gebiet zu übernehmen bereit sind. Dieser so genannte Sicherungszuschlag beträgt aktuell immerhin fünfzig Tausend Euro. Die Einführung dieser Prämie hat die Ärzteschaft zusammen mit den dortigen Krankenkassen auf den Weg gebracht. Während im laufenden Jahr die Krankenkassen diese Kosten tragen, soll er in Zukunft gemeinsam durch die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung getragen werden. Zweck der Übung ist es, möglichst junge Mediziner auf das flache Land zu locken und dort auch zum Bleiben zu bewegen.
Zwar gab es schon bisher finanzielle Anreize, um sich in solchen Gebieten als Arzt niederzulassen. Dieser neue Zuschlag liegt jedoch deutlich über den bislang geleisteten Zulagen. Vorher wurde unterschieden, ob es sich um ein bereits unterversorgtes Gebiet handelt, dann waren dreißig Tausend Euro fällig, oder ob nur eine Unterversorgung drohte, dann zwanzig Tausend.
Bei einer neuen Praxis gibt es jetzt statt bislang dreißig Tausend Euro finanzielle Hilfe zehntausend Euro mehr. Eine Außenstelle einer vorhandenen Praxis wird mit fünfzehn Tausend Euro gefördert. Damit entsprechen die jetzigen Beträge denen, die auch andere Bundesländer mit ähnlichen Problemen bereits zahlen.
Ganz anders hat man dieses Problem im amerikanischen Bundesstaat Hawai gelöst. Wer dort ein medizinisches Problem hat, ruft seinen Arzt einfach an und zeigt sein Problem mittels einer Webcam dem Fachmann. Das kostet ganz zehn Dollar; dafür bekommt man zehn Minuten der ärztlichen Zeit.
24. März 2009
Eine kapitalbildende Lebensversicherung sichert in erster Linie das Leben des Versicherungsnehmers ab, wobei sie einerseits zur Ansparung von Kapital und somit der privaten Altersvorsorge und zeitgleich der Absicherung der Hinterbliebenen dient. Vom Prinzip her gleicht eine kapitalbildende Lebensversicherung dabei einem Sparbuch, denn während der Ansparphase bespart der Versicherungsnehmer die Police mittels regelmäßigen Beiträgen oder einer einmaligen Einzahlung. Im Erlebensfall erfolgt die Auszahlung dieses Guthabens dann in Form einer einmaligen Geldleistung oder als monatliche Rente an den Versicherungsnehmer, im Todesfall an eine oder mehrere begünstigte Personen. Dabei setzt sich die Ablaufleistung aus der vereinbarten Versicherungssumme, der garantierten Mindestverzinsung sowie möglichen Überschussbeteiligungen zusammen. In den meisten Fällen werden Lebensversicherungen allerdings über einen langen Zeitraum abgeschlossen und bedingt durch Veränderungen im persönlichen Umfeld des Versicherungsnehmers kann es notwendig werden, den bestehenden Lebensversicherungsvertrag zu ändern oder zu beenden. Der häufigste Grund für eine Vertragsänderung oder eine vorzeitige Beendigung besteht in finanziellen Engpässen oder einem kurzfristigen Liquiditätsbedarf, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, Arbeitslosigkeit, im Fall einer Scheidung oder um Schulden oder Kredite zu tilgen. Veränderungen des Vertrages sind im Regelfall in der Form möglich, dass eine verringerte Versicherungssumme oder eine verlängerte Laufzeit vereinbart wird, wodurch sich die Beitragshöhe senkt. Zudem ist es häufig möglich, eine Beitragsfreistellung zu beantragen, was bedeutet, dass der Versicherte keine Beiträge mehr einzahlt, der Versicherungsschutz bei entsprechend reduzierter Ablaufleistung jedoch bestehen bleibt. Entschließt sich der Versicherungsnehmer zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages, zahlt die Versicherung den sogenannten Rückkaufswert aus. Dieser liegt allerdings im Regelfall insbesondere in der Anfangszeit deutlich unter der Summe der bereits einbezahlten Beiträge. Dies begründet sich damit, dass die Beiträge bei Beginn der Versicherung für die Deckung der Verwaltungskosten und Provisionen eingesetzt werden, zudem werden sehr häufig Stornokosten und andere versicherungstechnische Abzüge in Rechnung gestellt. Hinzu kommt, dass der ausbezahlte Rückkaufswert unter Umständen steuerpflichtig ist. Sinnvoller als eine Kündigung kann es daher sein, die Lebensversicherungspolice auf dem sogenannten Zweitmarkt zu verkaufen, denn durch einen Verkauf ergeben sich zwei Vorteile. Zum einen kann durch den Verkauf im Normalfall ein höherer Preis erzielt werden als im Rahmen des Rückkaufswertes ausbezahlt werden würde, wodurch sich die finanziellen Verluste reduzieren. Zum anderen bliebt der Todesfallschutz im Falle eines Verkaufs zumindest so lange erhalten, wie der Vertrag durch den Käufer fortgeführt wird. Allerdings kann nicht jede private Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt verkauft werden, denn für einen Verkauf müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehört, dass es sich nicht um eine fondsgebundene oder eine Direktversicherung handelt, die verbliebene Versicherungslaufzeit eine bestimmte Länge und der Rückkaufswert eine bestimmte Höhe aufweist. Ist ein Verkauf nicht möglich, kann es sinnvoll sein, ein sogenanntes Policendarlehen zu beantragen. In diesem Fall zahlt die Versicherung, vereinfacht erklärt, einen Teil der Versicherungssumme im Vorfeld aus
19. März 2009
Seit 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Doch seit ihrer Einführung beschäftigt diese Versicherung die Politiker und Gerichte. Immer wieder taucht die Pflegeversicherung in der politischen Debatte auf oder wird vom Bundesverfassungsgericht verhandelt. Verbessert haben sich die Pflegeversicherung und ihre Leistungen dadurch nicht. Lediglich die Beiträge erhöhten sich stetig. So verwundert es nicht, wenn die wenigsten Bürger verstehen um was es bei der Pflegeversicherung eigentlich geht. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Pflegeversicherungen, diese orientieren sich daran, in welcher Krankenversicherung sich der Bürger befindet. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind in der sozialen Pflegeversicherung. Die Umfänge der Leistungen aus der Pflegeversicherung sind, im Gegensatz zur Krankenversicherung, bei beiden Versicherungsarten gleich. Dies wurde vom Gesetzgeber explizit festgelegt. Wer als Akademiker in einer privaten Krankenkasse versichert ist, zahlt seine Beiträge in die private Pflegeversicherung ein. Dabei ergibt sich ein großes Manko für die Versicherten: Die Pflegeversicherung muss, laut Gesetz, dort abgeschlossen werden, wo auch die private Krankenversicherung besteht. Der privat Krankenversicherte kann also nicht zwei günstige Angebote von unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften für die private Krankenversicherung und die private Pflegeversicherung heranziehen. Die Beiträge sind bei der privaten Pflegeversicherung, im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung bei der ein fester Prozentsatz anfällt, nach dem Risiko des Versicherten kalkuliert. Jedoch sind den Versicherungen Grenzen bei den Beitragssätzen für die private Pflegeversicherung vom Gesetzgeber her gegeben worden. Der Höchstsatz darf nicht mehr, als der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung betragen. Prinzipiell muss für jedes Mitglied der privaten Krankenversicherung ein eigener Beitrag bezahlt werden. Eine Ausnahme gibt es bei Ehepaaren die beide in der privaten Krankenkasse versichert sind, vor allem bei Akademikern kommt dies oft vor. Verfügt nur ein Teil des Ehepaares über ein festes Einkommen, darf der Beitrag zu der privaten Pflegeversicherung nicht mehr als 50 Prozent des Einkommensträgers ausmachen. Kinder und Jugendliche sind bis zum Erreichen eines bestimmten Alters von den Beiträgen zur Pflegeversicherung freigestellt.
17. März 2009
In Deutschland werden die Kinder von gesetzlich versicherten Eltern automatisch und kostenfrei mitversichert. Sie erhalten eine eigene Versichertenkarte und können alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen. Über die Jahre hinweg trägt die Gemeinschaft der Versicherten also einiges an Kosten für die Kinder, die zwar versichert sind, jedoch keine monatlichen Beiträge leisten. Die Kinder von privat versicherten Eltern dagegen benötigen eine eigene private Krankenversicherung, die monatlich bis zu 130 Euro kosten kann. Viele Menschen, die gut verdienen und über der Bemessungsgrenze liegen, bleiben daher lieber gesetzlich versichert um die Kosten für die Kinder zu sparen.
Schwierig wird es dann, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist. Hier wird der Nachwuchs nur dann kostenfrei in der gesetzlichen Versicherung aufgenommen, wenn das monatliche Einkommen des privat versicherten Elternteils nicht über dem des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Zudem darf das Einkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. In den meisten dieser Fälle muss das Kind demnach ebenfalls privat krankenversichert werden.
Sobald das Kind eigene Einkünfte von über 355 Euro bezieht, muss es für die Versicherung aufkommen. Dann fallen monatliche Beitragsgebühren von rund 120 Euro an. Als eigene Einkünfte gelten hier auch Halbwaisenrente oder Zinserträge aus Festgeldern. Bei älteren Kindern ist die Ausübung eines 400-Euro-Jobs möglich, ohne dass es eigenständig versichert werden muss.
Auch bei Trennungen und Scheidungen stellt sich oft die Frage nach der Krankenversicherung. Bei welchem Elternteil das Kind krankenversichert ist, liegt an den bei der Scheidung festgelegten Konditionen. Erhält ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wird der Nachwuchs in der Regel auch über dieses krankenversichert. Andere Regelungen können bei geteiltem Sorgerecht recht frei getroffen werden, vor allem dann, wenn ein Elternteil privat versichert ist und die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes zu tragen bereit ist. Bei wem das Kind dann krankenversichert ist, kann frei entschieden werden. Diese Absprachen sollten jedoch vertraglich festgehalten werden, um spätere Ansprüche geltend zu machen. In der Regel erleichtert es vieles, wenn der Nachwuchs auch bei dem Elternteil mitversichert ist, bei dem es die meiste Zeit verbringt.
01. März 2009