Tagesarchiv für den 22. Februar 2009

Befreiungsmöglichkeiten für Angestellte

Die Möglichkeit, sich freiwillig privat zu versichern besteht nur für wenige Personen. Neben Beamten und Selbständigen können sich die Personen privat krankenversichern, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Sofern das Einkommen wieder darunter liegt, besteht die Pflicht zu einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmeregelungen, die zu einer Befreiungsmöglichkeit führen.

 

Arbeitnehmer, deren Einkommen für mindestens fünf Jahre über der Jahresarbeitentgeltgrenze lag, bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie ihre Arbeitszeit deutlich reduzieren und ihr Einkommen deshalb sinkt. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigung weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber bestehen bleibt.

Im Falle einer Anhebung der Jahresarbeitentgeltgrenze behalten alle Angestellten, deren Einkommen bislang über der festgesetzten Grenze lag, ihr Befreiungsrecht. Nur dann, wenn das Einkommen zum Beispiel durch den Wechsel des Arbeitsplatzes sinkt, tritt wieder eine Versicherungspflicht ein.

 

Auch Eltern in Elternzeit können sich auf das Befreiungsrecht berufen, sofern sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausüben, die 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Diese Befreiung beschränkt sich jedoch auf die Elternzeit.

 

Befreiungsberechtigt sind darüber hinaus auch Studenten und Ärzte im Praktikum. Die Befreiung gilt während des gesamten Studiums und kann nur dann widerrufen werden, wenn eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften entsteht, zum Beispiel im Fall der Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses.

 

Auch Rentner haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist die Befreiung unwiderruflich, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist also ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Rentner eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Darüber hinaus darf der Rentner sich auch nicht freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

 

Das Befreiungsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt gültig gemacht werden, an dem die Versicherungspflicht eintrat. Dafür ist es nicht nötig, den Nachweis über eine private Krankenversicherung zu erbringen. Der Befreiungsantrag ist bei den Ortskrankenkassen oder aber bei der Krankenkasse erhältlich, bei der zuletzt Versicherungsschutz bestand.

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