Monatsarchiv für Februar, 2009

Befreiungsmöglichkeiten für Angestellte

Die Möglichkeit, sich freiwillig privat zu versichern besteht nur für wenige Personen. Neben Beamten und Selbständigen können sich die Personen privat krankenversichern, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Sofern das Einkommen wieder darunter liegt, besteht die Pflicht zu einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Dabei gibt es jedoch einige Ausnahmeregelungen, die zu einer Befreiungsmöglichkeit führen.

 

Arbeitnehmer, deren Einkommen für mindestens fünf Jahre über der Jahresarbeitentgeltgrenze lag, bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie ihre Arbeitszeit deutlich reduzieren und ihr Einkommen deshalb sinkt. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigung weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber bestehen bleibt.

Im Falle einer Anhebung der Jahresarbeitentgeltgrenze behalten alle Angestellten, deren Einkommen bislang über der festgesetzten Grenze lag, ihr Befreiungsrecht. Nur dann, wenn das Einkommen zum Beispiel durch den Wechsel des Arbeitsplatzes sinkt, tritt wieder eine Versicherungspflicht ein.

 

Auch Eltern in Elternzeit können sich auf das Befreiungsrecht berufen, sofern sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausüben, die 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Diese Befreiung beschränkt sich jedoch auf die Elternzeit.

 

Befreiungsberechtigt sind darüber hinaus auch Studenten und Ärzte im Praktikum. Die Befreiung gilt während des gesamten Studiums und kann nur dann widerrufen werden, wenn eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften entsteht, zum Beispiel im Fall der Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses.

 

Auch Rentner haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall ist die Befreiung unwiderruflich, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist also ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Rentner eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Darüber hinaus darf der Rentner sich auch nicht freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.

 

Das Befreiungsrecht muss innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt gültig gemacht werden, an dem die Versicherungspflicht eintrat. Dafür ist es nicht nötig, den Nachweis über eine private Krankenversicherung zu erbringen. Der Befreiungsantrag ist bei den Ortskrankenkassen oder aber bei der Krankenkasse erhältlich, bei der zuletzt Versicherungsschutz bestand.

jetzt kommentieren? 22. Februar 2009

Gesundheitsfonds – noch immer alles unklar

Jetzt kommt er doch, der Gesundheitsfonds. Das neue Jahr bringt somit für alle Krankenversicherten große Veränderungen und vor allen Dingen höhere Kosten mit sich. Obwohl die Einführung jetzt unvermeidlich erscheint, ist der neue Gesundheitsfonds nicht nur bei den Versicherten, sondern auch bei Fachleuten trotz langer Diskussionen und Vorbereitung sehr umstritten. Kein guter Start für ein Kernelement des künftigen deutschen Gesundheitswesens.

Die Gründe für die geringe Akzeptanz sind nach wie vor die gleichen, die bereits die ganze Diskussion über die Einführung begleitet haben. Insgesamt sehen die meisten Betroffenen in der Summe eher Nachteile als Vorteile für sich selbst und das Gesundheitssystem als ganzem. Gerade die unerwartet über uns hereingebrochene Wirtschafts,- und Finanzkrise stellt eine weiter schwere Hypothek für den neuen Einheitsfonds dar. Die meisten Fachleute gehen davon aus, dass der Fonds bereits mit einem milliardenschweren Defizit an den Start gehen wird. Sie rechnen noch im Laufe des neuen Jahres damit, dass zahlreiche Krankenkassen von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge zu verlangen. Die Sozialverbände sehen die Lage ebenso kritisch, da sie befürchten, dass die Einführung des Gesundheitsfonds mit all seinen Mängeln allein zu Lasten der Versicherten gehen wird.

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind hier mit den anderen Experten einer Meinung. Sie sehen ebenfalls die Finanzierung als nicht gesichert an und verlangen den Einsatz von Steuermitteln. Weiter fordern sie weitere Einsparungen auf breiter Front, die nach ihrer Ansicht ohne weiteres möglich wären.

Die privaten Krankenversicherungen sind von der Einführung des Gesundheitsfonds ebenfalls wenig angetan, wenn auch aus anderen Gründen. Sie sehen hier eine einseitige Bevorzugung der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Unterdeckung einfach mit Steuermitteln bedient werden, während die Privaten nicht nur zusätzliche finanzielle Lasten auferlegt bekommen wie etwa den obligatorischen neuen Basistarif, sondern dies auch alles allein mit dem Geld ihrer Versicherten finanzieren müssten.

jetzt kommentieren? 15. Februar 2009

Rentner in der Krankenversicherung

Für Rentner gelten hinsichtlich der Krankenversicherung besondere Regeln. Dabei sind diese jedoch auf den ersten Blick ein wenig undurchsichtig. Versicherungspflichtig ist derjenige, der mindestens neunzig Prozent der zweiten Hälfte seiner Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war; hier besteht dann eine Versicherungspflicht für die Krankenversicherung der Rentner. In dieser Versicherung werden alle Rentner und Rentenantragsteller versichert, die über die benötigte Versicherungszeit verfügen. Dabei ist es jedoch nicht relevant, ob der Rentner selber versichert oder im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei mitversichert war. Für die Versicherungspflicht werden auch die mitversicherten Jahre voll angerechnet.

 

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ist dabei jedoch nachrangig. Der Rentner muss über die genannte Vorversicherungszeit verfügen, andernfalls muss er sich anderweitig krankenversichern. Dies gilt für Rentner, die während ihrer Berufstätigkeit freiwillig privat versichert waren, Arbeitslosengeld beziehen oder aber einer versicherungspflichtigen geringfügigen Tätigkeit nachgehen.

Rentner können sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen. Diese Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden, lediglich bei der Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses kann der Rentner wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren.

Auf der anderen Seite können sich auch Rentner freiwillig bei der Krankenversicherung der Rentner versichern, wenn sie zwar zuletzt gesetzlich versichert waren, aber die Anforderungen im Ganzen nicht erfüllen. Diese müssen ihren Beitritt jedoch mit einer Frist von drei Monaten vor der Beendigung der alten Mitgliedschaft erklären.

 

Für die Beiträge, die für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse der Rentner anfallen, kommen zu gleichen Teilen der Rentner und die Rentenversicherung auf. Die Höhe richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz, der Anteil des Rentners wird direkt von der ausgezahlten Rente einbehalten.

Rentner, die sich freiwillig privat versichern, können einen Antrag auf eine Bezuschussung stellen. Dieser Antrag muss separat gestellt werden.

jetzt kommentieren? 09. Februar 2009


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