Monatsarchiv für Januar, 2009

Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze werden oft synonym füreinander verwendet, obwohl sie unterschiedliche Dinge bezeichnen.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Höhe des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers, bis zu dem er sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern muss. Arbeitnehmer sind dann versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitentgeltgrenze nicht übersteigt. Wie hoch diese Grenze angesetzt ist, wird jedes Jahr von neuem aufgrund der aktuellen durchschnittlichen Bruttolohnsumme festgelegt. Erst wenn das regelmäßige Einkommen diese Grenze über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren überschritten hat, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig privat versichern, sofern auch für das kommende Jahr ein Überschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze zu erwarten ist. Verdient der Arbeitnehmer wieder weniger und unterschreitet den festgesetzten Betrag, tritt die Versicherungspflicht automatisch wieder ein und der Arbeitnehmer muss wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren.

Eine Abgrenzung erfolgt hier noch zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze. Diese wurde im Jahr 2003 eingeführt, als die Summe deutlich angehoben wurde, damit sich die Zahl der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse erhöht. Da die Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt privat versichert waren, nicht wieder zu der Rückkehr in die gesetzliche Versicherung gezwungen sein sollten, wurde die besondere Jahresarbeitentgeltgrenze eingeführt. Diese gilt noch immer den freiwillig Versicherten, deren Einkommen die Entgeltgrenze überschritt, bevor diese angehoben wurde. Auch die Höhe der besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze wird jährlich neu berechnet und ist derzeit identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer, die bis zu der Erhöhung nicht privat versichert waren, müssen ein Einkommen über der allgemeinen Entgeltgrenze aufweisen, um von der Versicherungspflicht befreit zu werden.

 

Der Begriff Beitragsbemessungsgrenze wird fälschlicher Weise oft genutzt, um die Höhe des Einkommens zu benennen, bei der die Möglichkeit zu einer freiwilligen Krankenversicherung eintritt. Dabei bezeichnet die Beitragsbemessensgrenze jedoch im eigentlichen Sinn die Höhe des Einkommens, ab der der Beitrag für die Krankenversicherung nicht weiter steigt, auch dann nicht, wenn der Verdienst deutlich über der festgesetzten Summe liegt. Auch für die Festsetzung der Beitragbemessungsgrenze werden die durchschnittlichen Jahresbruttogehälter der Arbeitnehmer herangezogen.

jetzt kommentieren? 31. Januar 2009

Ablehnungsdiagnosen

Freiberufler, Selbständige und Personen mit einem Einkommen, das die Beitragsbemessensgrenze übersteigt, können sich freiwillig privat versichern. Vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung steht nicht allein die Auswahl der passenden Kasse und die Überlegung, welcher Tarif angemessen ist, sondern vor allem auch der Aufnahmeantrag. In diesem muss der Antragsteller Angaben zu seiner Person machen, dabei sind vor allem bereits bekannte Vorerkrankungen interessant.

 

Anders als die gesetzlichen Krankenkassen dürfen private Krankenkassen die Aufnahme eines Kunden ablehnen. Dies geschieht dann, wenn der Antragsteller aus versicherungstechnischer Sicht ein zu hohes Risiko mitbringt, also Vorerkrankungen aufweist, für deren weitere Behandlung die private Kasse nicht aufkommen möchte. Dabei handelt es sich um Krankheiten, deren Behandlung sehr kostenintensiv ist und die somit nicht durch den monatlichen Beitrag gedeckt werden können. Welche Krankheiten im Einzelnen zu einer Ablehnungsdiagnose führen, kann der Antragsteller im Internet einsehen.

 

Die Liste der Krankheiten ist sehr lang. Neben körperlichen Erkrankungen wie Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und anderen sind auch Suchtkrankheiten und psychische Störungen oft Grund für einen negativen Aufnahmebescheid. Auch abschließend behandelte Erkrankungen können zu einer Ablehnung führen, da ein möglicher Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Andersherum ist eine Absage aufgrund einer vorhandenen Vorerkrankung nicht zwingend. Viele private Krankenkassen nehmen auch Kunden auf, die eine schwerwiegende Vorerkrankung mitbringen. Deshalb lohnt der Versuch in jedem Fall. Wenn eine Kasse den Antrag ablehnt, sollte eine andere angeschrieben werden.

 

Die Krankheiten, die zu Ablehnungsdiagnosen führen, wirken sich lediglich auf die Aufnahme in eine private Krankenkasse aus. Tritt eine Erkrankung während der Versicherungslaufzeit auf, muss die Kasse in jedem Fall für die entstehenden Kosten aufkommen. Eine Kündigung der Versicherungsleistung darf daraus nicht entstehen.

Auch für gesetzlich Versicherte kann eine Vorerkrankung nachteilige Folgen hinsichtlich der Versicherung haben, nämlich dann, wenn eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll. Sowohl bei allgemeinen medizinischen Zusatzversicherungen als auch bei einer Versicherung für Zahnbehandlungen können Vorerkrankungen eine Ablehnung des Antrags nach sich ziehen.

jetzt kommentieren? 25. Januar 2009

Lohnt sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung zum neuen Jahr?

Zumindest bei der gesetzlichen Krankenversicherung hat ab dem 01. Januar 2009 der Beitragswirrwarr ein Ende. Gesetzlich wurde geregelt, dass der Beitragssatz einheitlich 15,5 Prozent beträgt. Die Arbeitgeber müssen davon 14,6 Prozent entrichten und die restlichen 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer. Wer über der Pflichtversicherungsgrenze von 48.150 Euro Jahreseinkommen liegt, kann als Akademiker in die private Krankenversicherung wechseln. Ob es bei den 15,5 Prozent Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bleibt, oder ob dieser Satz angehoben wird, können selbst Experten nicht beantworten. Gesundheitspolitiker können auf diese Frage ebenfalls nicht antworten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der neu eingeführte Gesundheitsfonds in der Praxis bewährt. Skeptiker sind von der Effektivität dieses bürokratischen Monsters alles andere als überzeugt. Alle Arbeitnehmer und Akademiker die bisher Mitglieder bei einer günstigen gesetzlichen Krankenkasse waren, müssen nun für ihren Gesundheitsschutz tiefer in die Geldbörse greifen. So betrug bei der Techniker Kasse bisher der Beitragssatz 13,8 Prozent für einen freiwillig Versicherten. Das waren 596,63 Euro pro Monat. Ab dem Januar 2009 müssen nun über 20 Euro mehr an die gesetzliche Krankenkassen überwiesen werden. Kein Wunder, dass sich bei einer derartigen Konstellation nochmals viele Akademiker die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse, oft aus Gründen der Solidarität, verblieben sind einen Wechsel in die private Krankenversicherung anstreben.

 

Die privaten Krankenkassen bieten mehr Leistung und Komfort. Diese Tatsache räumen selbst die gesetzlichen Krankenversicherer freimütig ein. Doch derartige zusätzliche Leistungen haben ihren Preis. So sollten sich Familienväter den Wechsel in die private Krankenversicherung sehr gut überlegen und kalkulieren. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatten und Kinder, wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen, gratis krankenversichert. Bei der privaten Krankenversicherung hingegen muss jeder Versicherungsnehmer einzeln einen Vertrag abschließen und dafür Beiträge zahlen. Auch fallen die Beiträge bei einer privaten Krankenversicherung nicht einheitlich aus. Je nach Gesundheitszustand gestaltet sich der Tarif für einen Versicherungsnehmer. Ältere Versicherte müssen mehr Geld für ihre private Krankenversicherung aufwenden.

jetzt kommentieren? 19. Januar 2009

Kostenerstattung oder Sachleistungsprinzip?

Viele gesetzlich Versicherte wissen nicht, dass sie bei der Form der Abrechnung zwischen zwei Möglichkeiten wählen können. In der Regel rechnet der behandelnde Arzt oder Zahnarzt seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse des Patienten ab. Der Patient erhält die Sachleistungen, die für die Behandlung seines Leidens notwendig sind. Der Versicherte selbst hat nach dem Sachleistungsprinzip keinen Einblick in die auflaufenden Kosten.Alternativ kann der Patient jedoch auch die Kostenerstattung wählen. Dabei erhält er eine Rechnung von seinem Arzt, der nach der amtlichen Gebührenordnung abrechnet. Diese Rechnung kann der Patient dann bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Hierdurch erhält der Versicherte einen guten Einblick in die Kosten für seine Behandlung, außerdem kann er kontrollieren, welche Maßnahmen der Arzt abrechnet. Der Arzt kann seinerseits auch Behandlungen vorschlagen, die den Heilungsprozess beschleunigen könnten und hat damit eine größere Flexibilität bei der Betreuung. Jedoch werden nur die Kosten von der Krankenkasse übernommen, die für die medizinische Behandlung notwendig sind und dem Leistungsspektrum der Kasse entsprechen. Darüber hinaus gehende private Anteile des Arztes werden von der Kasse nicht zurückgezahlt. So bleibt der Patient meistens auf einem Teil der Kosten sitzen. Wer über eine Zusatzversicherung verfügt, kann nach der Abrechnung durch die gesetzliche Kasse die Rechnung auch bei der privaten Zusatzversicherung einreichen.

Bei der Kostenerstattung ist zudem Vorsicht geboten, da manche Ärzte diese Freiheit dazu nutzen, teure Behandlungen durchzuführen die nicht unbedingt nötig sind. Gute Ärzte weisen generell auf alternative Behandlungsmöglichkeiten hin und klären den Patienten über die damit verbundenen Kosten auf. Jeder Arzt hat die Möglichkeit, private Leistungen anzubieten und diese direkt mit dem Patienten abzurechnen, ohne dass dieser auf das Prinzip der Kostenerstattung zurückgreifen muss. Vor allem hinsichtlich der gesundheitlichen Vorsorge und bei Zahnbehandlungen werden weiterführende Maßnahmen privat abgerechnet. Hierfür erhält der Patient eine eigene Rechnung, die ausschließlich den privaten Anteil aufführt. Alle anderen Maßnahmen werden wie gewohnt vom Arzt direkt mit der Kasse abgerechnet.

jetzt kommentieren? 13. Januar 2009

Kooperationen von privaten Krankenversicherungen mit gesetzlichen Krankenversicherungen

Wie alle Versicherungsgesellschaften sind die privaten Krankenversicherungen auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern. Mit frischen Geschäftsideen lässt sich auch im Bereich der privaten Krankenversicherung der Ertrag steigern. So entdeckten viele Anbieter die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen als potenzielle Kunden. Dabei handelt es sich um gesetzliche Krankenkassenmitglieder, die nicht in die Möglichkeiten haben in die private Krankenkasse zu wechseln. Trotzdem gehört diese Klientel zu einer sehr stark umworbenen Personengruppe. Die privaten Krankenversicherungen haben nämlich seit dem Jahr 2004 Kooperationen mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen. Ein großer Markt bietet sich dort den privaten Versicherern: Mit diversen Zusatzversicherungen versuchen sie die Lücken der gesetzlichen Krankenkassen abzudecken. Seit den ersten Kooperationen zwischen den Krankenversicherern und den Krankenkassen ist die Zusammenarbeit stark angestiegen. Die Zusatzversicherungen bieten allen Beteilligten Vorteile. Der gesetzlich Versicherte kann seine Zuzahlungen und Auslagen für Brillen oder Zahnersatz deutlich mindern. Ein positiver Synergieeffekt für die Krankenkassen ist es, dass die Mitglieder sich stärker an sie gebunden fühlen. Auch wird die Bereitschaft eingedämmt, in eine private Krankenkasse wechseln zu wollen. So bleiben auf Dauer der gesetzlichen Krankenversicherung die Mitglieder erhalten. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben durch die Kooperationen neue Geschäftsfelder erschließen können. Bevor zu viele unnötige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, sollte der Krankenversicherte überlegen, welche Leistungen ihm wirklich wichtig sind. Meistens können als „Paket” eine Zusatzversicherung für das Krankenhaus, Zahnersatz und Brillen abgeschlossen werden. Wichtig ist vor Vertragsabschluss die Bedingungen der Versicherungen im Detail zu prüfen. Dabei sollten die angebotenen Leistungen mit den eigenen Prioritäten übereinstimmen. Bei der Krankenhaus-Zusatzversicherung sollte der Fokus nicht auf der Unterbringung in einem Zweibettzimmer oder einem Einzelzimmer liegen, sondern auch die gesonderten zusätzlichen Arztrechnungen beinhalten. Vor allem das Chefarzthonorar sollte durch diese Zusatzversicherung abgedeckt sein. Bei der Bezuschussung von Sehhilfen, muss beachtet werden, dass die Zusatzversicherungen meist nur 100 Euro hinzu zahlen und das auch nur alle zwei Jahre. Eine weitere Voraussetzung für die Zuzahlung ist, dass sich die Sehschärfe verändert haben muss.

jetzt kommentieren? 11. Januar 2009


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