Tagesarchiv für den 11. Dezember 2008

Wenn sich um die Arztrechnung gestritten wird……

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen zwischen privat Versicherten und den Versicherungsgesellschaften. Immer wieder bezweifeln die Versicherer die Notwendigkeit bestimmter medizinischer Behandlungen an. Auch kommt es regelmäßig zu gekürzten Rechnungen der Zahnlabors. Dabei handelt es sich oft um Beträge die mehrere hundert Euro betragen. Derartige unerwartete ärztliche Rechnungen summieren sich im Laufe eines Jahres zu einem größeren Betrag. Sinnvoll ist es, wenn der Krankenversicherer nicht zahlt oder den Rechnungsbetrag gekürzt hat, nicht viel Zeit zu verlieren. Der Rechnungs ausstellende Arzt sollte um Rat gefragt werden: Ist mit seine Abrechnung alles in Ordnung? Ziel ist es, dass der privat Versicherte die Rechnung nachvollziehen kann. Räumt der behandelnde Arzt einen Fehler bei der Rechnungsstellung ein, sollte die Forderung gegenüber dem Mediziner an die Krankenkasse abgetreten werden. De strittige Betrag wird umgehend an den Versicherten überwiesen. Die offenen Rechtsfragen klären der Arzt und die Krankenkasse. Ein Schreiben an die Krankenversicherung ist der erste Schritt. Wird der Antrag auf die volle Auszahlung des Rechnungsbetrages weiterhin abgelehnt, kann dies in einen sehr langwierigen Schriftwechsel enden. Dadurch eskaliert die Situation und eine sinnvolle Lösung mit der beide Seiten zufrieden sein können, rückt in weite Ferne. Sinnvoll ist es, sich mit dem Ombudsmann in Verbindung zu setzen, oder sich einen Rechtsanwalt zur Hilfe zu holen.  Die Versicherten müssen bei gekürzten Abrechnungen beachten, dass die Ansprüche Verjährungsfristen unterliegen. Innerhalb von drei Jahren müssen derartige Forderungen angemeldet werden. Die ursprüngliche Frist zur Klage, welche innerhalb von sechs Monaten erfolgen musste, gibt es nicht mehr. Gerne bieten Versicherungen an, aus Kulanzgründen die Behandlungskosten einmalig zu bezahlen. Oft ist eine vorgefertigte Vereinbarung  beigefügt, oder eine Ergänzung zum bestehenden Versicherungsvertrag beigefügt. Wer eine derartige Vereinbarung unterschreibt, verzichtet zukünftig auf bestimmte Leistungen. Bei der Auswahl des Rechtsanwaltes sollte ein spezieller Fachanwalt für Versicherungs- oder Medizinrecht ausgewählt werden. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit dem Zusatz eines Vertragsrechtsschutzes hat, muss nur eine Selbstbeteiligung für den Rechtsstreit mit dem Versicherer bezahlen. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass jede zehnte Abrechnung zu Unrecht gekürzt wurde.

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